Vob b muß prinzipiell prüfbar sein. Der auftragnehmer kann verlangen dass bauleistungen bereits vor fertigstellung der baumaßnahme mit abschlagsrechnungen dem auftraggeber in rechnung gestellt werden. Haben sie also keinen pauschalvertrag mit ihrem auftraggeber ag so sind sie mit der teilrechnung immer auf der sicheren seite.
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